Bezüglich der Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung gab es in der letzten Versammlung folgenden Beschluss:

Die Jagdgenossenschaft Gundhelm beschloss in ihrer Jahreshauptversammlung den Reinertrag der Jagdnutzung aus dem zurückliegenden Geschäftsjahr nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen.

Auf die Bestimmungen nach BJG § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird hiermit hingewiesen.